Start der elektronischen Patientenakte: Was Sie jetzt wissen müssen!

Die Einführung der Elektronischen Patientenakte (ePA) in Deutschland steht bevor: Ab dem 15. Januar 2025 sollen alle 73 Millionen gesetzlich Krankenversicherten die Möglichkeit erhalten, eine ePA zu nutzen. Der Start erfolgt zunächst in den Modellregionen Hamburg und Franken, bevor die bundesweite Einführung ab Mitte Februar 2025 beginnt. Patienten werden in der Lage sein, permanent auf ihre Gesundheitsdaten zuzugreifen, was die Vernetzung von rund 200.000 Leistungserbringern, darunter Krankenhäuser, Arztpraxen und Pflegeheime, verbessern soll.

Die ePA ermöglicht es Fachärzten, umfassende Informationen über Vorerkrankungen und diverse Untersuchungen, wie beispielsweise Röntgenbilder und Arztbriefe, einzusehen. Ein zentrales Anliegen ist die Entscheidungsfreiheit der Patienten: Sie können festlegen, für welchen Zeitraum sie ihre Daten für den Zugriff bereitstellen möchten. Dennoch äußern Ärzte bereits Bedenken, insbesondere hinsichtlich der Automatisierung des Systems und des Informationsmangels zur ePA. Einige Daten, wie Laborwerte, werden voraussichtlich erst ab 2026 verfügbar sein. Zudem sind Datenschutz und die Sicherheit der ePA Themen intensive Diskussionen, während Sicherheitsmängel und mögliche Hackerangriffe von Experten gewarnt werden.

Details zur Nutzung der ePA

Das Bundesgesundheitsministerium hat betont, dass es keine spezifische gesetzliche Altersbeschränkung für die Einrichtung und Nutzung der ePA gibt. Allgemeine rechtliche Regeln zur gesetzlichen Vertretung von Minderjährigen kommen zur Anwendung, insbesondere in Bezug auf die elterliche Sorge. Eltern sind als gesetzliche Vertreter ihrer Kinder für alle rechtsgeschäftlichen Angelegenheiten zuständig, einschließlich medizinischer und informationeller Maßnahmen.

Für minderjährige Patienten ab 15 Jahren gilt gemäß § 36 Absatz 1 SGB I, dass sie eigenständig Vertragsärzte oder Krankenhäuser aufsuchen können, ohne Zustimmung der Eltern. Die Einwilligung zur Datenverarbeitung in der ePA können einwilligungsfähige Minderjährige auch ohne gesetzliche Vertreter erteilen, sofern sie die Bedeutung und Tragweite ihrer Erklärung erkennen. Die ePA eines Minderjährigen wird zunächst von einem sorgeberechtigten Vertreter verwaltet, wobei spätestens mit 15 Jahren die selbstständige Nutzung durch den Minderjährigen möglich sein sollte.

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Ort Hamburg, Deutschland
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