Pflichtteilsentzug: Strafbare Gründe oder irreführende Legenden?
Lübeck, Deutschland - Erblasser haben das Recht, Angehörige per Testament oder Erbvertrag zu enterben. Dies gilt auch für den Pflichtteil, der unter bestimmten Voraussetzungen entzogen werden kann. Wie shz.de berichtete, ist ein Pflichtteilsentzug möglich, wenn der Pflichtteilsberechtigte:
- dem Erblasser oder einer nahestehenden Person nach dem Leben trachtete,
- wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechtskräftig verurteilt wurde,
- seine gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber dem Erblasser böswillig verletzt hat.
Anders als häufig gedacht, sind Undankbarkeit oder lieblosem Verhalten keine Gründe für einen Pflichtteilsentzug, wie der Fachanwalt für Erbrecht Jan Bittler erläutert.
Voraussetzungen für einen Pflichtteilsentzug
Ein Pflichtteilsentzug ist durch schwerwiegende Vergehen des Pflichtteilsberechtigten gegen den Erblasser oder nahestehende Personen bedingt. Laut advocado.de müssen dafür bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Zu den Gründen gehören:
- Tötung oder Totschlag gegen den Erblasser oder nahestehende Personen,
- schwere Verbrechen oder vorsätzliche Vergehen,
- Verletzung der gesetzlichen Unterhaltspflicht,
- eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung,
- Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Erziehungsanstalt aufgrund einer Straftat.
- Körperliche Misshandlungen des Erblassers durch einen direkten Nachkommen (einmaliger Vorfall reicht nicht aus).
Der Pflichtteilsentzug muss im Testament oder Erbvertrag vermerkt werden, wobei der Grund zum Zeitpunkt der Testamentsaufsetzung bestehen und detailliert erläutert werden muss. Sollten die Voraussetzungen nicht erfüllt sein, können Betroffene den Pflichtteilsentzug vor Gericht anfechten.
Details | |
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Vorfall | Pflichtteilsentzug |
Ursache | Tötung,Totschlag,Schweres Verbrechen,vorsätzliches Vergehen,Verletzung der gesetzlichen Unterhaltspflicht,Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung,Unterbringung in psychiatrischem Krankenhaus |
Ort | Lübeck, Deutschland |
Quellen |