Gänseplage in Schleswig-Holstein: Neue Hilfen für Landwirte ab Mai!
In Schleswig-Holstein haben Landwirte ab dem 2. Mai 2025 die Möglichkeit, Anträge auf Entschädigungszahlungen wegen Schäden durch Gänse zu stellen. Die Entschädigungen können bis zu 25.000 Euro betragen. Diese Maßnahme wurde beschlossen, obwohl die Anzahl der Gänse laut Angaben des Bauernverbands trotz der verlängerten Jagdzeiten angestiegen ist. Voraussetzung für die Entschädigungen ist, dass die Schäden zwischen dem 1. Oktober und 31. Mai entstanden sind und von einem anerkannten Sachverständigen oder einem Versicherungsunternehmen ermittelt werden. Zudem werden Zahlungen erst ab einem Schaden von 500 Euro pro Betrieb gewährt. Schadensfälle, die durch Kanada- oder Nilgänse verursacht wurden, sind von den Entschädigungszahlungen ausgeschlossen. Ist das Budget nicht ausreichend, werden die Entschädigungen prozentual gekürzt.
Die verlängerten Jagdzeiten für Grau-, Kanada- und Nilgänse, die Landwirtschaftsminister Werner Schwarz (CDU) im Jahr 2024 beschlossen hat, gelten bis Ende Januar für die genannten Arten und bis Ende Februar für Nonnengänse. Der Naturschutzbund Schleswig-Holstein (NABU) hat die verlängerten Jagdzeiten kritisiert, jedoch die Einführung der Entschädigungszahlungen begrüßt. Der Vizepräsident des Landesbauernverbandes, Ludwig Hirschberg, sieht die neuen Entschädigungswege positiv, während Landwirt Jan Hinrichsen Bedenken hinsichtlich des Antragsprozesses äußert.
Erweiterung der Jagdzeiten
Zusätzlich hat das Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz (MLLEV) in Schleswig-Holstein die Jagdzeiten für Gänsearten ausgeweitet. Diese Änderung der Landesjagdzeitenverordnung tritt am 1. August 2024 in Kraft und gibt Jägern die Möglichkeit, Grau-, Kanada- und Nilgänse vom 16. Juli bis 31. Januar zu bejagen. Landwirtschaftsminister Werner Schwarz hebt die Herausforderungen durch Gänsefraß und -kotung hervor, die insbesondere Landwirte an der Westküste und auf den Inseln betreffen. Die vorgenommene Anpassung dient, neben den bereits bestehenden Entschädigungszahlungen, als weiteres Instrument zur Entlastung der Landwirtschaft.
Für Nonnengänse wurde die Jagdzeit auf den Zeitraum vom 1. Oktober bis 28. Februar festgelegt, wobei diese Maßnahme lediglich zur Vergrämung dient, um Schäden zu vermeiden. Wichtig ist, dass die Bejagung von Nonnengänsen auf Flächen, auf denen die Bewirtschaftenden zur Duldung verpflichtet sind, sowie in Vogelschutzgebieten ausgeschlossen ist. Diese Regelung ist notwendig, da Nonnengänse nicht in Anhang II der Vogelschutzrichtlinie gelistet sind und daher detaillierte Vorgaben erforderlich sind. Die Rastpopulation der Nonnengans in Schleswig-Holstein hat in den letzten Jahrzehnten erheblich zugenommen und liegt mittlerweile bei bis zu 300.000 Individuen.
Details | |
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Ort | Nordfriesland, Deutschland |
Schaden in € | 25000 |
Quellen |