Schulplätze in Schleswig-Holstein: Was tun nach Ablehnung?
In Schleswig-Holstein haben viele Familien kürzlich Schulplatzbescheide für das Schuljahr 2025 erhalten. Während einige Familien einen Platz an ihrer Wunschschule angeboten bekamen, sahen sich andere mit der Realität konfrontiert, keinen Platz an ihrer bevorzugten Schule zu erhalten. Dies führt dazu, dass betroffene Familien alternative Schulen suchen müssen, wobei diese Suche oft herausfordernd gestaltet ist, da viele Schulen bereits voll sind.
Die Ablehnungsbescheide enthalten in der Regel Hinweise, dass Eltern sich eine andere aufnahmebereite Schule suchen sollen. Familien aus Geesthacht könnten beispielsweise gezwungen sein, Schulen in Orten wie Reinbek oder Wentorf in Betracht zu ziehen, was ein erhöhtes Maß an Reisezeit zur Folge haben kann. Dennoch müssen Kinder nicht ohne Schulplatz bleiben, da die Schulpflicht besteht. Sie werden an nahegelegene Schulen zugewiesen, die noch freie Plätze haben.
Widerspruchsmöglichkeiten und Klageverfahren
Familien, die mit einem Ablehnungsbescheid konfrontiert sind, haben die Möglichkeit, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einzulegen. Sollte der Widerspruch abgelehnt werden, kann ein gerichtlich unterstütztes Eilverfahren, auch Schulplatzklage genannt, beim Verwaltungsgericht Schleswig eingeleitet werden. Der Widerspruch muss dabei gut begründet sein, und kann auch im Falle einer fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung bis zu einem Jahr nach dem Bescheid eingelegt werden.
In Schleswig-Holstein unterscheiden sich die Auswahlkriterien zur Vergabe von Schulplätzen von den Regelungen in Hamburg, insbesondere in Bezug auf die Schulweglänge, die hier keine Rolle spielt. Die Entscheidung über einen Schulplatz erfolgt unter der Berücksichtigung verschiedener Kriterien: So werden beispielsweise 20% der Plätze nach den Bewertungen aus der 4. Jahrgangsstufe vergeben, während die restlichen Plätze verlost werden. Auch Härtefälle finden Berücksichtigung bei der Vergabe.
Fällt eine Ablehnung unsachlich aus, etwa aus Gründen, die gegen das Geschlecht oder die Herkunft des Kindes sprechen, kann eine Schulplatzklage eingereicht werden. Vor Klageerhebung ist jedoch ein Widerspruchsverfahren notwendig. Bei erfolgreicher Klage trägt in der Regel die Gegenseite, sprich die Stadt oder Gemeinde, alle anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten.
Die Kosten für ein gerichtliches Verfahren zur Schulplatzklage variieren: Die Gerichtsgebühren belaufen sich auf etwa 438,00 € für die Verfahrensgebühr, während ein Eilantrag rund 219,00 € kostet. Eltern können auch eine Rechtsschutzversicherung in Anspruch nehmen, sofern die Streitigkeiten abgedeckt sind.
Der Schulplatz ist ein zentrales Anliegen für viele Eltern, und die rechtlichen Rahmenbedingungen bieten Wege, gegen Ablehnungsbescheide vorzugehen. Beratungen durch Fachanwälte sind empfehlenswert, um die Erfolgsaussichten eines Widerspruchs oder einer Klage vorab zu prüfen.
Details | |
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Vorfall | Sonstiges |
Ort | Schleswig, Deutschland |
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